Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Die nachstehenden Bedingungen finden Anwendung auf Kaufverträge mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. ANWENDUNG
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich
Beratungen, Auskünfte und ähnliches. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen,sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Andererseits gelten auch bei abweichenden Einkaufsbedingungen unsere Lieferungsbedingungen als vereinbart, sofern der Kunde nicht sofort und ausdrücklich widerspricht. Ein Widerspruch in Allgemeinen Einkaufsbedingungen genügt dazu nicht. Eine etwaige rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen steht der Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen des Vertrages nicht entgegen.

2. ANGEBOTE UND TECHNISCHE ANGABEN
Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges erklärt ist. Angebote unserer Mitarbeiter sind nur rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich wiederholt oder bestätigt sind.
Auch Maße, Gewichte und sonstige technische Angaben in Angeboten, Rechnungen, Schreiben etc. sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – unverbindlich und erfolgen in Prospekten immer unter dem Vorbehalt einer Änderung. Mündliche Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden oder über Abweichungen von diesen Lieferungsbedingungen, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns rechtwirksam. Unsere Vertreter haben keine Abschlussvollmacht.

3. LIEFERZEITANGABEN
Lieferzeitangaben sind stets unverbindlich, wenn nicht schriftlich Vereinbart ist. Im Falle höherer Gewalt sind wir von der Lieferungsverpflichtung befreit, desgleichen wenn Umstände bei uns oder unseren Lieferanten eintreten, welche die Herstellung und Lieferung von Ware beschränken oder unmöglichen machen. Die angegebene Lieferzeit ist insofern freibleibend.
Bei Verzug mit unserer Lieferung ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer mindestens 30-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden und ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Neben dem Rücktrittsrecht stehen dem Kunden keine weiteren Ansprüche zu, insbesondere sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Die unter Ziffer 11 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) getroffene Regelung bleibt unberührt.

4. PREISE, RECHNUNGEN UND ZAHLUNGSSBEDINGUNGEN
a) Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart, ab Werk, ausschließlich Fracht, Anfuhr, Montage und Verpackungsmaterial. Dieselben basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss gültigen Rohmaterialpreisen, Arbeitslöhnen und sonstigen Kostenfaktoren.
Für den Fall wesentlicher Änderungen der Material-, Lohn- und sonstiger Fertigungskosten, die zwischen Vertragsabschluß und Lieferzeitpunkt eintreten, sind wir berechtigt, Preiskorrekturen vorzunehmen oder können – sofern binnen 14 Tagen nach Eingang unseres Korrekturverlangens eine Einigung nicht erzielt wird – vom Vertrag zurücktreten.
b) Unsere Rechnungen werden in gesetzlich gültiger Währung ausgestellt und weisen die jeweils gültige Mehrwertsteuer aus.
c) Die Rechnungen sind – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart – innerhalb acht Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Wir sind aber berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung zu fordern. Falls ein Skontoabzug vereinbart wurde, errechnet er sich aus dem Nettowarenwert ab Werk und ist nur zulässig, wenn alle anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt sind. Zahlung durch Wechsel kann nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis erfolgen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Bei Scheck-Wechselbezahlungen bleiben trotz Einlösung des Schecks der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie sonstige Vorbehaltsrechte an der Ware bis zur endgültigen Einlösung des Wechsels bestehen. Wir behalten uns auch das Recht vor, hereingenommene Wechsel jederzeit ohne Angabe von Gründen als geeignetes Zahlungsmittel zurückzuweisen und Barzahlung zu fordern. Wechsel müssen bei einer Bank zahlbar gestellt sein; ihre Laufzeit darf 90 Tage nicht überschreiten. Spesen etc. gehen zu Lasten des Kunden. Wechselzahlung schließt Skontoabzug aus.
Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sowie Aufrechnung aufgrund irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit es sich im Falle der Aufrechnung nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Käufers handelt.
d) Bei Zahlungen per Lastschrift ist es möglich, dass die Vorabkündigung (Pre-Notification) kurzfristiger als die generell vorgesehenen 14 TARGET-Tagen erfolgen.

5. LIEFERUNGSBEDINGUNGEN
a) Die Vereinbarung "Lieferung frei Baustelle" bedeutet Anfuhr durch uns ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfahrtsstraße. Eine Zufahrtsstraße gilt insoweit als befahrbar, wie der Fahrer nach seinem Ermessen ohne Schäden für die Fahrzeuge an die Baustelle heranfahren kann. Das Abladen muß unverzüglich und sachgemäß durch Arbeitskräfte erfolgen, die unser Kunde in genügender Zahl zu stellen hat. Warte- und Abladezeit über eine Stunde wird berechnet.
b) Erfolgt auf besondere Bestellorder unseres Kunden die Lieferung und das Abladen mit Kran-Fahrzeugen durch uns, werden neben den Frachtkosten anfallende Kranentladekosten in Rechnung gestellt. Unter Kranentladung versteht sich, die Ware mittels LKW-Kran unmittelbar neben das Fahrzeug bzw. maximaler Auslegerreichweite abgesetzt. Entladezeiten bis zu einer halben Stunde werden nach gewichtsbezogenen Entladesätzen, darüber hinausgehende Entladezeiten nach Zeitaufwand abgerechnet. Bei Baustellen, welche nur mit Motorwagen ohne Anhänger zu erreichen sind, behalten wir uns vor, einen Zuschlag zu berechnen.
Verpackungsmaterial wie Latten, Bretter, Kanthölzer, Schrumpfmaterial und insbesondere Paletten werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei frachtfreier Rücksendung unbeschädigter Paletten erfolgt Gutschrift. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklich schriftlich geäußerten Wunsch des Empfängers abgeschlossen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Empfängers bzw. Bestellers.

6. ZAHLUNGSVERZUG
Zahlungsverzug tritt ohne weitere Mahnung mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfristen ein. Verzugszinsen werden in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank berechnet. Auch können wir bei Zahlungsverzug eine weitere Belieferung von der vorherigen Bezahlung der fälligen Verbindlichkeiten bzw. deren Sicherstellung
abhängig machen, im Übrigen hat Zahlungsverzug die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zu Folge. Das gleiche gilt, wenn nach Abschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind. Des Weiteren sind wir bei Zahlungsverzug nach unserer Wahl berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

7. TRANSPORTSCHÄDEN
Nachgewiesen schuldhafte Transportschäden, die beim Transport durch unsere Fahrzeuge entstehen, werden durch
Ersatzlieferungen ersetzt, sofern der Schadensumfang auf unserem Lieferschein vermerkt und vom Fahrer bestätigt wird. Unsere Lieferungen erfolgen stets ab Werk und auf Gefahr des Bestellers.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Transporteur – auch bei Lieferung frei Baustelle bzw. Bestimmungsort – auf den Kunden über. Bei Versendung mit unseren eigenen Fahrzeugen vollzieht sich der Gefahrenübergang mit Abschluss der Verladung.

8. SACHMÄNGEL
Die Herstellung unserer Betonwaren erfolgt – soweit vorhanden nach den DIN-Normen (Güteüberwachung aufgrund der
Bestimmung des Bundes Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V.). Mängel jeder Art, Falschlieferung etc. müssen uns schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige muss spätestens innerhalb sechs Kalendertagen nach Empfang der Ware, in jedem Fall jedoch vor Verarbeitung oder Einbau, bei uns eingegangen sein, andernfalls gilt die Ware bzw. Lieferung als genehmigt. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Besteller unter Ausschluss von Wandlung, Minderung und Schadensersatzansprüchen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Zur Beseitigung solcher berechtigter Mängel können wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder einwandfreie Ware nachliefern. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
Beanstandungen wegen des Umfanges der Lieferung können nur berücksichtigt werden, wenn sie auf dem Lieferschein vermerkt und vom Überbringer darauf bestätigt wurden, bei berechtigter Rüge besteht Anspruch auf Nachlieferung.
Alle Gewährleistungs- und vertraglichen Schadensersatzansprüche verjähren in sechs Monaten für den Fall von uns erbrachter Bauleistungen gilt jedoch die zweijährige Verjährungsfrist der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die unter Ziffer 12 AGB getroffene Regelung bleibt unberührt.

9. MÄNGELRÜGE
Maßabweichungen im Rahmen der durch Normen zugelassenen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge.
Ausblühungen, Kalkausscheidungen und Verfärbungen, wie sie bei Betonwerksteinen vorkommen können, sind kein Grund zur Beanstandung. Es handelt sich um natürliche Mängel des Betonwerksteines. Ebenso sind ablagerungsbedingte Bestandteile von Pyrit, Torf oder Holz im Sand- und Kiesmaterial natürliche Mängel und berechtigen nur zur Rüge, wenn sie die Festigkeit des Betons beeinträchtigen. Eine Garantie für Farbtongleichheit wird nicht übernommen. Bei geschliffenen Oberflächen sind Rauheit und Poren möglich.

10. SICHERUNGSRECHTE
An unseren Lieferungen behalten wir uns das Eigentum
a) bis zur vollständigen Bezahlung aller – auch der künftigen – Forderungen einschließlich Nebenforderungen aus der
Geschäftsverbindung vor. Bei Führung eines Kontokorrentkontos erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf dessen Saldo.
b) Im Falle des Weiterverkaufs tritt unser Abnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber seinem Käufer in Höhe des Betrags unserer Rechnung zur Sicherheit für alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab.
c) Bei Einbau unserer Lieferung in ein Grundstück tritt unser Abnehmer seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber bzw. dem Grundstückseigentümer schon heute in Höhe des Betrages unserer Rechnung zur Sicherheit für unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab.
d) Die Be- oder Verarbeitung von uns gelieferten, aber noch in unserem Eigentum stehenden Betonwaren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Betonwaren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung.
Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes oder Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung (948 BGB). Im selben Verhältnis überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt.
Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
e) Soweit Forderungen an uns abgetreten sind, ist der Schuldner uns zu jeder Auskunft verpflichtet. Er ist bis auf jederzeitigen Widerruf zur Einziehung der Forderung für uns ermächtigt; unsere Einziehungsberechtigung bleibt hiervon unberührt.
f) Unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen oder Zugriffe auf die uns abgetretenen Forderungen, die seitens Dritter betrieben oder durchgeführt werden, sind uns unverzüglich mitzuteilen.
g) Sofern die uns gegebenen Sicherheiten den Betrag unserer Forderung um mehr als 25 % übersteigen, verpflichten wir uns zur Rückübertragung im entsprechenden Umfange. Mit Erfüllung unserer Forderungen einschließlich der Nebenforderungen gehen alle Sicherheiten ohne besondere Übertragung auf unseren Abnehmer über.

11. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
Schadensersatzansprüche jedweder Art – auch z. B. solche aus Verzug, positiver Vertragsverletzungen, Verschulden bei
Vertragsabschluss und bei Montagearbeiten – sind grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt sowohl für unmittelbaren als auch mittelbaren Schaden, für Ansprüche unserer Vertragspartner als auch solche ihrer Kunden oder Hilfskräfte an uns.
Vertragsverletzungen, die nachweislich auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungsweise eines unserer
Geschäftsführer oder Erfüllungsgehilfen beruhen, berechtigen den Käufer an Stelle des Rücktritts, von uns Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern, im Falle des Verzugs jedoch unter Einhaltung des vorstehenden Absatzes. Gegebenenfalls beschränkt sich unsere Haftung für grob fahrlässige Vertragsverletzung auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden.

12. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis und gelegentlich der
Geschäftsbeziehung ergebenen Streitigkeiten einschließlich Ansprüche aus Scheck und Wechsel ist, soweit der Käufer
Vollkaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers und damit Freudenstadt. Dies gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a) Übrig gebliebene Bauteile oder Bruchzuschlag werden weder gutgeschrieben noch zurückgenommen.
b) Änderungen und Zusätze zu diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
c) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
d) Sollten einzelne Bedingungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.

II
BESTIMMUNGEN FÜR NICHTKAUFLEUTE
Die vorstehenden Bedingungen unter I finden auch Anwendung auf Kaufverträge und sonstige Verträge mit Nichtkaufleuten, jedoch mit folgender Maßgabe.
a) Soweit den obigen Bedingungen zwingende Vorschriften des AGB-Gesetzes entgegenstehen, richtet sich der betroffene Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
b) Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Ansprüche aus Scheck und Wechsel ist Freudenstadt, falls die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich Deutschlands, BR, verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.